Investition mit UnterstützungJetzt Geld sparen

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Ihre Investition in klimafreundliche Beleuchtung wird unterstützt: Öffentliche Programme fördern effiziente Innen- und Außenbeleuchtung mit Zuschüssen von bis zu 50%. Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen Möglichkeiten für Kommunen und Privatunternehmen, für Innen- und Außenbeleuchtung.

BMU Förderprogramme

Antragsfrist: Ganzjährig
Geltungsdauer der Richtlinie:
Bis zum 31.12.2027

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH (ZUG)

Projektträger ZUG
Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin
kommunalrichtlinie-nki@z-u-g.org
030 / 700 181-880

  • Keine Ausschreibung vor Bewilligungsbescheid
  • Vorhaben muss begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden
  • Der Maßnahmenbeginn ist in ersten neun Monaten nachzuweisen
  • Finanzierung muss gesichert und Eigenmittel müssen bestätigt werden. (durch den Kämmerer)
  • Keine Sorge: Nachbesserung bei fehlerhaften Anträgen ist möglich!

Ausschlüsse:

  • Prototypen, Eigenbauten, gebrauchte Anlagen
  • Eigenleistungen, Planung/Ingenieur
  • Laufende Ausgaben/Instandhaltung
  • Retrofit-Lösungen: nicht nachhaltig

BMUV Förderprogramm für

Außenbeleuchtung

(adaptiv geregelt)

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen sowie kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe, Unternehmen, Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen sowie öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung und Unterbringung sowie der Hilfe für Menschen
  • Gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • spezifische Antragsberechtigte für einzelne Förderschwerpunkte (bspw. Contractoren)

Mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben, finanzschwache Kommunen sowie Antragstellende aus Braunkohlegebieten* können 55% der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • CO2-Reduzierung um mind. 50 %
  • Das Projekt muss eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
  • Der Eigenanteil muss bei mind. 15 % bzw. bei finanzschwachen Kommunen bei 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben liegen
  • Modul und Vorschaltgerät der Leuchte sind austauschbar
  • Die neuen Leuchten dürfen keine Lichtemissionen in den oberen Halbraum erzeugen
  • Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 3000 Kelvin betragen
  • Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen
  • Die Produkte müssen eine Leuchtenmindestlebensdauer (L80) von 100.000 Stunden aufweisen
  • Für die adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung ist anstelle der Auslegung eine Lichtplanung gemäß DIN EN 13201-1 durchzuführen. Hierbei muss die Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (trockene Straße) und 0,4 (nasse Straße) erreicht werden
  • Als Nachweis der Einhaltung der Ergebnisse aus der Lichtplanung ist eine photometrische Messung gemäß DIN EN 13032-5 nach Abschluss der Sanierung durchzuführen

Gefördert werden Anlagekomponenten adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die mindestens auf unterschiedliche Witterungsbedingungen (trockene versus nasse Fahrbahn) als auch auf unterschiedliche Verkehrsdichten angepasst werden kann. Die adaptive Regelung erfolgt durch Anwendung einer Beleuchtungsniveauänderung (entsprechend der zu wählenden Straßenbeleuchtungsklasse) und einer Änderung der Lichtverteilung (entsprechend der Witterung).

Förderfähige Anlagenkomponenten und Maßnahmen:

  • Der Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • Die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial, die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
  • Durchführung einer photometrischen Messung durch qualifiziertes Fachpersonal
  • Programmlaufzeit: 01.01.2022 bis 31.12.2027
  • Elektronische Antragsstellung unter ZUG KRL (krl-online.de)
  • Videotutorial zur Antragstellung über easy-online:
    https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online -Internetquali.mp4
  • Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits mit dem Vorhaben begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Contractingverträge
  • Das Vergabeverfahren im Rahmen der Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, soll erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Sobald vor Erhalt des Zuwendungsbescheids Lieferungen und Leistungen ausgeschrieben werden, können diese nur gewährt werden, wenn in der Ausschreibung bzw. in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.

BMUV Förderprogramm für

Außenbeleuchtung

(zeit- o. präsenzabhängig geregelt)

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen sowie kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe, Unternehmen, Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen sowie öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung und Unterbringung sowie der Hilfe für Menschen
  • Gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • spezifische Antragsberechtigte für einzelne Förderschwerpunkte (bspw. Contractoren)

Mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben, finanzschwache Kommunen sowie Antragstellende aus Braunkohlegebieten* können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • CO2-Reduzierung um mind. 50 %
  • Das Projekt muss eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
  • Der Eigenanteil muss bei mind. 15 % bzw. bei finanzschwachen Kommunen bei 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben liegen
  • Modul und Vorschaltgerät der Leuchte sind austauschbar
  • Die neuen Leuchten dürfen keine Lichtemissionen in den oberen Halbraum erzeugen
  • Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 3000 Kelvin betragen
  • Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen
  • Die Produkte müssen eine Leuchtenmindestlebensdauer (L80) von 100.000 Stunden aufweisen
  • Für Straßenbeleuchtung wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt
  • Für Fuß- und Radwege (P-Klasse der DIN EN 13201 bis zu 30 km/h) ist die Erforderlichkeit einer Adaption der Beleuchtung im Nachtgang im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Habitattypen zu prüfen und eine Anpassung der Beleuchtungsklasse oder Halbnachtschaltung in den späten Nachtstunden ggf. vorzunehmen

Gefördert werden Anlagekomponenten von Beleuchtungsanlagen für Verkehrsflächen und verkehrsberuhigte Flächen mit einer Reglungstechnik, die eine zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht und in der Regel mindestens zwei unterschiedliche Verkehrsflächen (für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr) und/oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten, berücksichtigt.

Förderfähige Anlagenkomponenten und Maßnahmen:

  • Der Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
  • Steuer- und Regelungstechnik
    Die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial, die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
  • Durchführung einer photometrischen Messung durch qualifiziertes Fachpersonal
  • Programmlaufzeit: 01.01.2022 bis 31.12.2027
  • Elektronische Antragsstellung unter ZUG KRL (krl-online.de)
  • Videotutorial zur Antragstellung über easy-online:
    https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online -Internetquali.mp4
  • Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits mit dem Vorhaben begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Contractingverträge
  • Das Vergabeverfahren im Rahmen der Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, soll erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Sobald vor Erhalt des Zuwendungsbescheids Lieferungen und Leistungen ausgeschrieben werden, können diese nur gewährt werden, wenn in der Ausschreibung bzw. in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.

BMUV Förderprogramm für

Innenbeleuchtung

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen sowie kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe, Unternehmen, Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen sowie öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung und Unterbringung sowie der Hilfe für Menschen
  • Gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • spezifische Antragsberechtigte für einzelne Förderschwerpunkte (bspw. Contractoren)

Mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben, finanzschwache Kommunen sowie Antragstellende aus Braunkohlegebieten* können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • CO2-Reduzierung um mind. 50 %
  • Das Projekt muss eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
  • Der Eigenanteil muss bei mind. 15 % bzw. bei finanzschwachen Kommunen bei 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben liegen
  • Die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) muss mind. 100 lm/W betragen
  • Die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme muss mind. 80 Ra betragen
  • Die Produkte müssen eine Leuchtenmindestlebensdauer (L80) von 50.000 Stunden aufweisen
  • Die Lichtplanung muss nach DIN EN 12464-1:2021 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch einen qualifizierten Planer durchgeführt werden
  • Die Regelung des Beleuchtungssystem muss mind. der Referenzausführung nach GEG Anlage 2 Tabelle 1 für die Nutzungszonen entsprechen
  • Das komplette Leuchtensystem, bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • Die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial, die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten

Retrofit-Lösungen sowie Eigenleistungen und Eigenbauten werden nicht gefördert.

  • Programmlaufzeit: 01.01.2022 bis 31.12.2027
  • Elektronische Antragsstellung unter ZUG KRL (krl-online.de)
  • Videotutorial zur Antragstellung über easy-online:
    https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online -Internetquali.mp4
  • Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits mit dem Vorhaben begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Contractingverträge
  • Das Vergabeverfahren im Rahmen der Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, soll erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Sobald vor Erhalt des Zuwendungsbescheids Lieferungen und Leistungen ausgeschrieben werden, können diese nur gewährt werden, wenn in der Ausschreibung bzw. in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.

BMUV Förderprogramm für

Sportstättenbeleuchtung

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen sowie kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe, Unternehmen, Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen sowie öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung und Unterbringung sowie der Hilfe für Menschen
  • Gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • spezifische Antragsberechtigte für einzelne Förderschwerpunkte (bspw. Contractoren)

Mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben, finanzschwache Kommunen sowie Antragstellende aus Braunkohlegebieten* können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • CO2-Reduzierung um mind. 50 %
  • Das Projekt muss eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
  • Der Eigenanteil muss bei mind. 15 % bzw. bei finanzschwachen Kommunen bei 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben liegen
  • Modul und Vorschaltgerät der Leuchte sind austauschbar
  • Die neuen Leuchten dürfen keine Lichtemissionen in den oberen Halbraum erzeugen
  • Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 4000 Kelvin betragen
    Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen
  • Die Produkte müssen eine Leuchtenmindestlebensdauer (L80) von 50.000 Stunden aufweisen
  • Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse gem. Tabelle 4 um maximal 30 %überschreiten

Gefördert werden Anlagenlagenkomponenten von Beleuchtungsanlagen an Nutzungsflächen von Außenanlagen, die nicht von einer Straßenbeleuchtung erfasst werden und der Ausleuchtung von Bodenflächen, beispielsweise Plätzen oder Sportinfrastruktur, dienen. Für diese Beleuchtungsanlagen müssen als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (zum Beispiel zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden.

Förderfähige Anlagenkomponenten und Maßnahmen:

  • Der Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • Die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial, die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
  • Durchführung einer photometrischen Messung durch qualifiziertes Fachpersonal
  • Programmlaufzeit: 01.01.2022 bis 31.12.2027
  • Elektronische Antragsstellung unter ZUG KRL (krl-online.de)
  • Videotutorial zur Antragstellung über easy-online:
    https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online -Internetquali.mp4
  • Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits mit dem Vorhaben begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Contractingverträge
  • Das Vergabeverfahren im Rahmen der Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, soll erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Sobald vor Erhalt des Zuwendungsbescheids Lieferungen und Leistungen ausgeschrieben werden, können diese nur gewährt werden, wenn in der Ausschreibung bzw. in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.

BEG-Programm
(Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmitel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Verschiedene Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen wurden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt, die zum 1. Januar 2021 startet.

Ein zentraler Bestandteil des BEG-Programms ist die Förderung der Beleuchtungssanierung. Gefördert werden neben dem Beleuchtungssystem und relevanten Nebenkomponente (z.B. Steuerungs- und Regelungstechnik) auch die Beratung, Planung und Installation sowie weitere Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.).

  • Vereinfachte Antragstellung: Die breit angelegte Förderung integriert zehn bisherige Einzelprogramme und wird bei den Projektträgern KfW und Bafa zentriert. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (Bafa) oder Krediten mit Tilgungszuschuss (KfW) gewählt werden.
  • Direktzuschuss für Unternehmen und Kommunen: Das BEG-Programm gilt für Nichtwohngebäude. Bisher gab es für Unternehmen nur die Möglichkeit einer Förderung über einen zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss. Besitzer von Nichtwohngebäuden können eine Förderung als Direktzuschuss erhalten. Dies kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein.
  • Beihilfefreiheit: Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.
  • Geltungsdauer: Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften, freiberuflich Tätige,
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
    sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen.

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

  • Der Fördersatz beträgt pauschal 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben
  • Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro
  • Die Förderung wird dabei als nicht rückzahlbaren Direktzuschuss gewährt, welcher mit anderen Finanzierungen kombinierbar ist
  • Die kreditgebundene Variante der KfW (KfW 263) ist zum 28.07.2022 ausgelaufen
  • Die Mindestinvestitionskosten müssen sich auf 2.000 Euro belaufen
  • Die Einbeziehung eines Energieeffizienz-Experten

Zudem müssen technische Mindestanforderungen erfüllt werden:

  • Die Beleuchtungssysteme müssen eine hohe Systemlichtausbeute und einen hohen Lichtstromerhalt aufweisen
  • Die Installation von fortschrittlichen Beleuchtungssystemen in Bestandsgebäuden*
  • Der komplette Leuchtentausch einschließlich erforderlicher Komponenten und Nebenarbeiten sowie der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts
  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen sowie Regelungen von Beleuchtungsanlagen
  • Einzelkomponenten von Leuchten, Retrofit-Lösungen, Ersatzlampen sowie Außenbeleuchtung sind nicht förderfähig

*Bestandsgebäude sind Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.